Nach der Aufstellungsversammlung für die Landtagswahl im Stimmkreis 104 wurde der Verdacht auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Akkreditierung an den Vorstand herangetragen.
Im Einzelnen:
a) Ein Pirat sei nicht akkreditiert worden, obwohl dieser seinen Wohnsitz im Stimmkreis gehabt hätte.
b) Es seien Piraten akkreditiert worden, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Stimmkreis 104 hatten.
c) Bei der Abstimmung könnte es eine Übernahme durch eine andere politische Organisation gegeben haben.
d) Das Losverfahren, welches zur Bestimmung des Kandidaten nach der Pattsituation verwendet wurde, sei für diesen Zweck nicht geeignet gewesen.
Aufgrund der Fülle der Hinweise hat der Versammlungsleiter die Unterschrift unter das Protokoll der Aufstellungsversammlung im Stimmkreis 104 vorläufig verweigert und der Vorstand eine eingehende Überprüfung der Versammlungsunterlagen vorgenommen. Hierbei kamen wir zu folgenden Schlüssen:
zu a)
Das betreffende Mitglied hat seinen Wohnsitz im Stimmkreis 104, ihm ist jedoch nicht mitgeteilt worden, dass er auf einfache Weise das Hindernis für die Akkreditierung heilen hätte können.
zu b)
Bereits bei der Akkreditierung fiel auf, dass mehrere Akkreditierte unmittelbar vor der Aufstellungsversammlung umgezogen waren und zum Teil Ummeldebescheinigungen vorwiesen. Eine Vor-Ort-Überprüfung der betroffenen Adressen durch ein Vorstandsmitglied ergab erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Wohnsituation dreier Akkreditierter.
Um das weitere Vorgehen zu klären, nahmen wir Kontakt zum Wahlkreisleiter (Regierungspräsident Oberbayern) auf. Ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bestätigte uns, dass derartige Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Versammlung unverzüglich zu melden seien und bat um Übersendung aller Unterlagen zur AV 104.
Unsere Bewertung, dass eine einfache Ummeldung des Wohnsitzes nicht ausreicht, um für eine Aufstellungsversammlung in einem anderen Stimmbezirk akkreditiert zu werden, wurde durch das Büro des Wahlkreisleiters voll bestätigt. Der Betroffene müsse an an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz auch seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben. Selbst ein „vorübergehender Aufenthalt“ reiche nicht aus.
Aufgrund eigener Nachforschungen kommt das Regierungspräsidium vorläufig zu dem Schluß, dass der Verdacht mehrerer Scheinummeldungen bislang nicht ausgeräumt werden kann und die Stimmberechtigung dreier Mitglieder bei der AV 104 zweifelhaft sei. Die Ermittlungen werden fortgeführt.
Das Regierungspräsidium empfiehlt daher, bei der Wiederholung der AV 104 besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Stimmberechtigung einzuräumen, sowohl durch das Einholen einer Versicherung an Eides statt, als auch durch das Einfordern von (Unter-)Mietverträgen bzw. einer Bestätigung des Wohnungsgebers.
Desweiteren sind wir sehr deutlich auf folgende Rechtsfolgen einer Aufstellungsversammlung mit fehlerhafter Akkreditierung hingewiesen worden:
Ausschluss des Stimmkreisbewerbers von der Landtagswahl durch den Wahlkreisausschuss.
Die Beauftragten der AV, sowie der Versammlungsleiter, müssen eine Erklärung an Eides statt abgeben. Der Versammlungsleiter erklärt an Eides statt, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß stimmberechtigt sind. Falsche Erklärungen können laut §156 StGB mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.
Bewertung: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Stimmberechtigung von drei Mitgliedern der letzten Aufstellungsversammlung im Stimmkreis 104.
zu c)
Wir haben festgestellt, dass zwei akkreditierte Mitglieder sowie der gewählte Landtagskandidat gemeinsam dem Vorstand der Jugendorganisation einer anderen Partei angehört haben. Ein weiteres akkreditiertes Mitglied gehört diesem Vorstand laut aktueller Webseite immer noch an. Bei diesen drei Mitgliedern handelt es sich um jene Personen, deren Stimmberechtigung laut Regierungspräsidium zweifelhaft ist.
zu d)
Das Losverfahren bestand darin, aus einem Beutel, in dem sich 26 von A bis Z beschriftete Scrabble-Spielsteine befanden, jeweils einen Stein zu ziehen. Gewonnen hatte der Kandidat, dessen Aufdruck sich im Alphabet weiter vorne befand. U.a. wurde der Inhalt des Beutels nicht vor der Ziehung präsentiert. Nach Überprüfung kommen wir zu dem Schluß, dass so die notwendige Nachvollziehbarkeit nicht gegeben war. Das Losverfahren muß daher als ungeeignet betrachtet werden.
Aufgrund der Erkenntnisse zu a) & d) informierten wir den Landesvorstand, dass wir eine Wiederholung der Aufstellungsversammlung für notwendig hielten und teilten ihm die oben angeführten Gründe, sowie die Ergebnisse unserer Nachforschungen mit. Kurz darauf faßte der Landesvorstand den Beschluß, gem. Art. 28. Einspruch gegen die Versammlung einzulegen. Der Wiederholungstermin wurde aufgrund der vierwöchigen Ladungsfrist auf den 10. Januar festgelegt und entsprechend bekanntgegeben.
Für die Wiederholung der Versammlung steht jedoch weiterhin die Stimmberechtigung von drei Mitgliedern in Frage. Hierdurch entsteht folgendes Dilemma:
Möglichkeit a: Wir akkreditieren die Piraten ohne weitere Nachweise bei der Wiederholungsversammlung. Da wir begründeten Zweifel an der Stimmberechtigung haben, macht sich der Versammlungsleiter durch Abgabe einer falschen Erklärung an Eides statt strafbar, sofern die Ermittlungen des Regierungspräsidiums ergeben, dass die Mitglieder dieses Stimmrecht nicht besitzen. Da uns das Regierungspräsidium bereits begründete Zweifel bestätigt hat, kann der Versammlungsleiter auch nicht argumentieren, dass er unwissend sei.
Möglichkeit b: Akkreditieren wir die drei Mitglieder nicht, kann die Versammlung ggfs. durch Anrufung des Landesschiedsgericht angefochten werden.
In der Abwägung scheint uns das Risiko der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt für den Versammlungsleiter nicht tragbar. Wir werden daher die drei betroffenen Mitglieder bei der Austellungsversammlung nicht akkreditieren, es sei denn sie bringen über den Nachweis einer Meldebescheinigung oder Personalausweis hinaus weitere Beweise, dass dies tatsächlich die Stimmberechtigung im Stimmkreis 104 besitzen. Hierzu werden wir die Abgabe einer noch auszuarbeitenden Versicherung an Eides statt, sowie einen Nachweis (z.B. Mietvertrag, Bescheinigung des Wohnungsgebers) verlangen.
Des weiteren läuft derzeit beim Landesschiedsgericht eine Anfechtung der Beschlüsse des Landesvorstands gemäß Artikel 28(3) LWG. Das Verfahren findet am 27. Januar 2013 im Veranstaltungssaal der Geschäftsstelle statt. Eine Rückfrage beim Landesschiedsgericht hat ergeben, dass eine aufschiebende Wirkung bzgl. der Wiederholung der AV 104 nicht gegeben ist.
Nach der Aufstellungsversammlung für die Landtagswahl im Stimmkreis 104 wurde der Verdacht auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Akkreditierung an den Vorstand herangetragen.
Im Einzelnen:
a) Ein Pirat sei nicht akkreditiert worden, obwohl dieser seinen Wohnsitz im Stimmkreis gehabt hätte.
b) Es seien Piraten akkreditiert worden, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Stimmkreis 104 hatten.
c) Bei der Abstimmung könnte es eine Übernahme durch eine andere politische Organisation gegeben haben.
d) Das Losverfahren, welches zur Bestimmung des Kandidaten nach der Pattsituation verwendet wurde, sei für diesen Zweck nicht geeignet gewesen.
Aufgrund der Fülle der Hinweise hat der Versammlungsleiter die Unterschrift unter das Protokoll der Aufstellungsversammlung im Stimmkreis 104 vorläufig verweigert und der Vorstand eine eingehende Überprüfung der Versammlungsunterlagen vorgenommen. Hierbei kamen wir zu folgenden Schlüssen:
zu a)
Das betreffende Mitglied hat seinen Wohnsitz im Stimmkreis 104, ihm ist jedoch nicht mitgeteilt worden, dass er auf einfache Weise das Hindernis für die Akkreditierung heilen hätte können.
zu b)
Bereits bei der Akkreditierung fiel auf, dass mehrere Akkreditierte unmittelbar vor der Aufstellungsversammlung umgezogen waren und zum Teil Ummeldebescheinigungen vorwiesen. Eine Vor-Ort-Überprüfung der betroffenen Adressen durch ein Vorstandsmitglied ergab erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Wohnsituation dreier Akkreditierter.
Um das weitere Vorgehen zu klären, nahmen wir Kontakt zum Wahlkreisleiter (Regierungspräsident Oberbayern) auf. Ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bestätigte uns, dass derartige Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Versammlung unverzüglich zu melden seien und bat um Übersendung aller Unterlagen zur AV 104.
Unsere Bewertung, dass eine einfache Ummeldung des Wohnsitzes nicht ausreicht, um für eine Aufstellungsversammlung in einem anderen Stimmbezirk akkreditiert zu werden, wurde durch das Büro des Wahlkreisleiters voll bestätigt. Der Betroffene müsse an an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz auch seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben. Selbst ein „vorübergehender Aufenthalt“ reiche nicht aus.
Aufgrund eigener Nachforschungen kommt das Regierungspräsidium vorläufig zu dem Schluß, dass der Verdacht mehrerer Scheinummeldungen bislang nicht ausgeräumt werden kann und die Stimmberechtigung dreier Mitglieder bei der AV 104 zweifelhaft sei. Die Ermittlungen werden fortgeführt.
Das Regierungspräsidium empfiehlt daher, bei der Wiederholung der AV 104 besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Stimmberechtigung einzuräumen, sowohl durch das Einholen einer Versicherung an Eides statt, als auch durch das Einfordern von (Unter-)Mietverträgen bzw. einer Bestätigung des Wohnungsgebers.
Desweiteren sind wir sehr deutlich auf folgende Rechtsfolgen einer Aufstellungsversammlung mit fehlerhafter Akkreditierung hingewiesen worden:
Ausschluss des Stimmkreisbewerbers von der Landtagswahl durch den Wahlkreisausschuss.
Die Beauftragten der AV, sowie der Versammlungsleiter, müssen eine Erklärung an Eides statt abgeben. Der Versammlungsleiter erklärt an Eides statt, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß stimmberechtigt sind. Falsche Erklärungen können laut §156 StGB mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.
Bewertung: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Stimmberechtigung von drei Mitgliedern der letzten Aufstellungsversammlung im Stimmkreis 104.
zu c)
Wir haben festgestellt, dass zwei akkreditierte Mitglieder sowie der gewählte Landtagskandidat gemeinsam dem Vorstand der Jugendorganisation einer anderen Partei angehört haben. Ein weiteres akkreditiertes Mitglied gehört diesem Vorstand laut aktueller Webseite immer noch an. Bei diesen drei Mitgliedern handelt es sich um jene Personen, deren Stimmberechtigung laut Regierungspräsidium zweifelhaft ist.
zu d)
Das Losverfahren bestand darin, aus einem Beutel, in dem sich 26 von A bis Z beschriftete Scrabble-Spielsteine befanden, jeweils einen Stein zu ziehen. Gewonnen hatte der Kandidat, dessen Aufdruck sich im Alphabet weiter vorne befand. U.a. wurde der Inhalt des Beutels nicht vor der Ziehung präsentiert. Nach Überprüfung kommen wir zu dem Schluß, dass so die notwendige Nachvollziehbarkeit nicht gegeben war. Das Losverfahren muß daher als ungeeignet betrachtet werden.
Aufgrund der Erkenntnisse zu a) & d) informierten wir den Landesvorstand, dass wir eine Wiederholung der Aufstellungsversammlung für notwendig hielten und teilten ihm die oben angeführten Gründe, sowie die Ergebnisse unserer Nachforschungen mit. Kurz darauf faßte der Landesvorstand den Beschluß, gem. Art. 28. Einspruch gegen die Versammlung einzulegen. Der Wiederholungstermin wurde aufgrund der vierwöchigen Ladungsfrist auf den 10. Januar festgelegt und entsprechend bekanntgegeben.
Für die Wiederholung der Versammlung steht jedoch weiterhin die Stimmberechtigung von drei Mitgliedern in Frage. Hierdurch entsteht folgendes Dilemma:
Möglichkeit a: Wir akkreditieren die Piraten ohne weitere Nachweise bei der Wiederholungsversammlung. Da wir begründeten Zweifel an der Stimmberechtigung haben, macht sich der Versammlungsleiter durch Abgabe einer falschen Erklärung an Eides statt strafbar, sofern die Ermittlungen des Regierungspräsidiums ergeben, dass die Mitglieder dieses Stimmrecht nicht besitzen. Da uns das Regierungspräsidium bereits begründete Zweifel bestätigt hat, kann der Versammlungsleiter auch nicht argumentieren, dass er unwissend sei.
Möglichkeit b: Akkreditieren wir die drei Mitglieder nicht, kann die Versammlung ggfs. durch Anrufung des Landesschiedsgericht angefochten werden.
In der Abwägung scheint uns das Risiko der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt für den Versammlungsleiter nicht tragbar. Wir werden daher die drei betroffenen Mitglieder bei der Austellungsversammlung nicht akkreditieren, es sei denn sie bringen über den Nachweis einer Meldebescheinigung oder Personalausweis hinaus weitere Beweise, dass dies tatsächlich die Stimmberechtigung im Stimmkreis 104 besitzen. Hierzu werden wir die Abgabe einer noch auszuarbeitenden Versicherung an Eides statt, sowie einen Nachweis (z.B. Mietvertrag, Bescheinigung des Wohnungsgebers) verlangen.
Des weiteren läuft derzeit beim Landesschiedsgericht eine Anfechtung der Beschlüsse des Landesvorstands gemäß Artikel 28(3) LWG. Das Verfahren findet am 27. Januar 2013 im Veranstaltungssaal der Geschäftsstelle statt. Eine Rückfrage beim Landesschiedsgericht hat ergeben, dass eine aufschiebende Wirkung bzgl. der Wiederholung der AV 104 nicht gegeben ist.